Sind das Landschafts- und Arteninventar des Vorhabensgebietes sowie die zu erwartenden Beeinträchtigungen bekannt, wird im Rahmen einer Eingriffs-Ausgleichs-Planung (z. B. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Grünordnungsplan) der Umfang der erforderlichen Vermeidungs- und Kompensationsleistungen festgelegt. Das Spektrum reicht dabei von einfachen lokalen Vorgaben bis zu komplexen Kompensationsmaßnahmen, bei denen auch Bedarfe aus mehreren Vorhaben gebündelt werden können, um großflächig Lebensräume naturschutzfachlich aufzuwerten.
Hintergrund
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind bei Bauvorhaben folgende rechtliche Vorgaben zu beachten:
- die Eingriffsregelung,
- das Artenschutzrecht.
Darüber hinaus können weitere Vorgaben einschlägig sein, wenn beispielsweise Schutzgebiete (Natura 2000, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete), gesetzlich geschützte Biotope, Horstschutzzonen oder ähnliches von einem Vorhaben berührt werden.
Eingriffsregelung
In § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes ist folgende Regelung enthalten, die in annähernd gleichlautender Form auch in die Ländergesetze übernommen wurde: „Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.“